Aktuell

 

 

 

BUNDESFACHVERBAND WOHNUNGSVERWALTER E.V.

 

 

An alle Wohnungseigentümer und Verwalter!

 

Der Zitter- bzw. ORGA-Beschluss ist so gut wie ”tot”!

Die bisherige ”Rechtsmeinung” des neuen Vorsitzenden Richters des V. Zivilsena-tes des Bundesgerichtshofes, Herrn Dr. Wenzel, wurde durch den Beschluss vom 20. September 2000 (Az: V ZB 58/99) nun auch ”höchste Rechtsprechung”.

Damit hat der BGH seine bisherige Meinung zu ”Zitter- und ORGA-Beschlüssen” völlig geändert. Nach der neuen Rechtssprechung sind nicht angefochtene Mehr-heitsbeschlüsse mit ”Vereinbarungscharakter” grundsätzlich nichtig. Nach Meinung des BGH gehen derartige Beschlüsse über die ”ordnungsgemäße Verwaltung” und Kompetenz der Eigentümerversammlung hinaus.

Vereinbarungen aus der Gemeinschaftsordnung (sofern dort nichts steht, gelten die Bestim-mungen des WEG) können nur durch einen ”allstimmigen” Beschluss, der als Vereinbarung vor einem Notar im Grundbuch einzutragen ist, geändert oder zusätzlich festgelegt werden.

Eine Klarstellung, welche der bereits in der Praxis gefassten Beschlüsse – durch die manche Eigentümergemeinschaften überhaupt verwaltbar wurden – nun nichtig sind, überlässt der BGH im Einzelfall der Zukunft und erneut den unteren Gerichtsinstanzen.

Hilfreich ist zumindest die Anmerkung des BGH, dass in der Vergangenheit gefasste - nicht angefochtene - Beschlüsse mit einmaligem Charakter, z.B. über die jeweilige Jahresabrech-nung - auch wenn ein anderer Kostenverteilerschlüssel als in der Gemeinschaftsordnung vereinbart zur Anwendung kam - gültig bleiben.

 

Durch diese BGH-Entscheidung entsteht für die Wohnungseigentümer und Verwalter eine große Rechtsunsicherheit. Es ist noch nicht zu erkennen, welche der von den Eigentümer-gemeinschaften früher gefassten ORGA-Beschlüsse noch Bestandskraft haben und welche tatsächlich nichtig sind.

Alle bisher “rechtsbeständigen” Mehrheitsbeschlüsse mit “Vereinbarungscharakter” sind offensichtlich als nichtig anzusehen; insbesondere wenn die Wirkung bei dem Einzelfall über das Folgejahr hinausgeht.

 

Was bedeutet Nichtigkeit?

Nichtigkeit bedeutet, dass ein Rechtsvorgang von Anfang an nicht die gewünschte Wirksamkeit entfaltet. So ist gemäß § 125 BGB ein Rechtsgeschäft, das nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form vorgenommen wurde, nichtig. Beschlüsse der Wohnungseigentümer sind nichtig, wenn sie gegen ein gesetzliches Verbot, die guten Sitten oder zwingendes Recht verstoßen (z.B. §§ 134, 138 BGB; §§ 5 Absatz 2, 6, 11 WEG).

Die Nichtigkeit eines Rechtsvorganges wirkt für und gegen alle und ist durch die Gerichte von Amts wegen zu beachten.

 

Was muss der Verwalter beachten?

Der Verwalter muss die von ihm betreuten Wohnungseigentümer Unverzüglich über die geänderte Rechtsprechung informieren. Der BGH hat bereits 1996 anderweitig festgestellt, dass der berufsmäßige Verwalter eine besondere Aufklärungspflicht gegenüber seinen Wohnungseigentümern hat. Andernfalls muss er damit rechnen, dass ihm bei daraus entstehenden gerichtlichen Streitigkeiten ggf. die Verfahrenskosten auferlegt werden.

Außerdem darf der Verwalter bestehende Beschlüsse, die nach der BGH-Entscheidung nichtig sind, nicht mehr umsetzen.

Zur Zeit ist noch unklar, ob auch Beschlüsse über eine Einzelmaßnahme der baulichen Verän-derung davon betroffen sind.

Die ersten Meinungen der Juristen dazu gehen dahin, dass zwischen ”vereinbarungsändern-den” Beschlüssen mit einmaligem Charakter zu einem Einzelfall und Beschlüssen mit ”Dauer-wirkung” (für die Zukunft wird festgelegt, dass . . ) zu unterscheiden ist.

Demnach könnte im Einzelfall mit befristetem Zeitraum ggf. weiterhin ein anfechtbarer “Zitter-beschluss” gefasst werden, während Beschlüsse mit Dauerwirkung sofort nichtig sind.

Die Idee einzelner Juristen, ”Zitterbeschlüsse” in Zukunft (einzeln oder en bloc), jeweils gültig für ein Jahr zu fassen, sind sicher keine Lösung. Die Gerichte würden schnell den ”Umge-hungstatbestand” reklamieren.

 

Für Verwalter und Wohnungseigentümer stellt sich die aktuelle Frage:

1.      Ist der Wirtschaftsplan aus dem Jahr 2000 - bei bestehendem ORGA-Beschluss – nun überhaupt noch weiterhin für das Jahr 2001 gültig?

2.      Welcher Kostenverteilerschlüssel ist in der anstehenden Jahresabrechnung anzuwenden und welche Auswirkungen hat dieses auf vermietete Eigentumswohnungen?

Offene Fragen, die erst die Gerichte in naher Zukunft klären müssen und die Wohnungseigen-tümer sowie den Steuerzahler noch viel Geld kosten werden!

 

Welche Beschlüsse aus der Vorzeit sind zu prüfen?

Jede Eigentümergemeinschaft und der zuständige Verwalter müssen sofort prüfen, welche in der Vergangenheit gefassten Beschlüsse betroffen sind.

Das gilt insbesondere für:

Ø      Änderungen der aus der Gemeinschaftsordnung oder dem WEG ( §16 Abs. 2 ) vorgegebenen Kostenverteilerschlüssel für einzelne Kostenarten im anstehenden Wirtschaftsplan für das Jahr 2001 und Abrechnung für das Jahr 2000.

Ø      Gültigkeit des Wirtschaftsplanes über das Kalenderjahr hinaus.

Ø      Wiederholversammlung 30 Minuten nach der nicht beschlussfähigen Erstversammlung.

Ø      Änderungen des Stimmrechtes gegen Gemeinschaftsordnung oder WEG (Kopfzahl).

Ø      Wirtschaftsplan bei Zahlungsrückstand als Jahressumme fällig.

Ø      Evtl. bereits durchgeführte bauliche Veränderungen, z. B. Kabel-TV, Kalt-Wasseruhren mit geänderter Kostenverteilung und Genehmigungen für Markisen, Nutzungsrechte usw.

 

Empfehlung für die nahe Zukunft (Wissensstand 01.12.2000 und ohne Gewähr)

Trotz der großen Rechtsunsicherheit, die durch die neue Rechtsprechung entsteht, müssen die Eigentümergemeinschaften – schon im eigenen Interesse – auch in den nächsten Monaten verwaltbar bleiben.

1.    Informieren Sie die Eigentümer (Rundschreiben und Beiratsseminar) schnellstens über die gravierende Änderung der BGH-Rechtsprechung mit den daraus entstehenden Konsequen-zen (z.B. Kostenverteiler gemäß Gemeinschaftsordnung, Wiederholversammlung etc.).

2.    Gehen Sie davon aus, dass – sofern beschlossen – der aktuelle Wirtschaftsplan auch noch Anfang des nächsten Jahres (bis zur Versammlung) seine Gültigkeit behält. Lassen Sie den nächsten Wirtschaftsplan evtl. für den Zeitraum von zwei Jahre beschließen. (Anpassungen sind durch Beschluss einer späteren Versammlung noch immer möglich).

3.    Erstellen Sie die Abrechnung für das Jahr 2000 - unter Hinweis auf das BGH-Urteil - mit dem “nun wieder richtigen” Kostenverteilerschlüssel gemäß Gemeinschaftsordnung, bzw. ”vereinbarter” und im Grundbuch eingetragener Beschlüsse (sonst besteht für den Verwal-ter ein Haftungsrisiko). Wird trotz Warnung des Verwalters (mit anfechtbarem Beschluss) die “bisherige” Kostenverteilung und eine neue Abrechnung verlangt, ist eine geänderte Abrechnung und evtl. neue Versammlung notwendig, würden Mehrkosten der Verwaltung gemäß Verwaltungsvertrag fällig!

4.    Bereiten Sie für das nächste Jahr (nächste Versammlung) einen Wirtschaftsplan mit den Kostenverteilerschlüsseln gemäß Gemeinschaftsordnung bzw. vereinbarter und im Grundbuch eingetragener Beschlüsse vor.

U.Stein -  11/2000

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